Zum Inhalt springen

WindSeeG-Novelle 2026

Was der Gesetzentwurf für Offshore-Wasserstoff regelt – und was wir im parlamentarischen Verfahren fordern.

Worum es geht

Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) regelt, wo, wann und zu welchen Bedingungen in Nord- und Ostsee Windparks gebaut werden. Der Kabinettsentwurf will den Ausbau nach den Ausschreibungen 2025, die erstmals ohne Gebot blieben, auf eine stabile Grundlage stellen und die Belastung für Strom- und Netzkunden senken.

Für Offshore-Wasserstoff ist die Novelle ein Einschnitt: Erstmals dürfen Anlagen in sonstigen Energiegewinnungsbereichen an das Stromnetz angeschlossen werden, und Elektrolyseure werden ausdrücklich als Anwendungsfall genannt. Der Entwurf setzt damit den Auftrag des Koalitionsvertrags um, hybride Anbindungen von Strom und Wasserstoff zu ermöglichen.

Was der Entwurf regelt

  • § 3 Nr. 9

    Die Einschränkung auf Anlagen, „die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden“, entfällt. Genannt werden „insbesondere Elektrolyseure“. Nach der Begründung ist damit sowohl die Einspeisung in das Stromnetz als auch die Nutzung von Strom aus dem landseitigen Netz möglich.

  • § 3 Nr. 3a und Nr. 8

    Der Elektrolyseur erhält eine eigene Legaldefinition, Wasserstoff wird als Zweck sonstiger Energiegewinnungsanlagen ausdrücklich genannt.

  • § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2a

    Die Erprobung ist nicht mehr auf netzferne Konzepte beschränkt. Der Flächenentwicklungsplan kann Stromanbindungsleitungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche festlegen.

  • § 69 Abs. 7

    Die Planfeststellung für Elektrolyseure wird wie bei Windenergieanlagen auf 35 Jahre befristet.

  • Begründung

    Sonstige Energiegewinnungsbereiche gibt es derzeit ausschließlich in Form von SEN-1. Dort soll die Erprobung im industriellen Maßstab stattfinden.

Was der Gesetzestext nicht regelt

  • Einen Anspruch auf Netzanschluss und auf Zuweisung von Netzanbindungskapazität für sonstige Energiegewinnungsbereiche. § 55 gibt ihn nur bezuschlagten Flächen.
  • Wasserstoffleitungen: Der Gesetzestext enthält keine Regelung dazu. Die hybride Anbindung steht nur in der Begründung.
  • Die Berücksichtigung der Offshore-Elektrolyse im Netzentwicklungsplan.
  • Eine unbedingte Erprobung auf SEN-1: Nach der Begründung soll sie erfolgen, „soweit“ die Ausbauziele für die stromgebundene Erzeugung auf Flächen gesichert sind.

Unsere Positionen

AquaVentus begrüßt, dass der Entwurf die Offshore-Sektorenkopplung erstmals öffnet. Damit die Öffnung in der Praxis trägt, fehlen vier eng begrenzte Bausteine. Es geht nicht um eine Grundsatzdebatte und nicht um eine Abkehr vom 70-GW-Pfad.

  1. 1

    Pilotgrenze für Elektrolyse lockern

    Auf regulären Flächen lässt der Entwurf Elektrolyseure nur als Pilotanlagen zu, höchstens 2,5 Prozent der zugewiesenen Netzanbindungskapazität. Bei den bisher üblichen Anbindungen von 300 bis 400 Megawatt sind das 7,5 bis 10 Megawatt, bei einer Fläche von 2 Gigawatt 50 Megawatt. Das ist ein Demonstrator, keine Erprobung im industriellen Maßstab: Plattform, Topside und Wasserstoffabführung sind fixe Kosten, die sich in dieser Größe nicht amortisieren, und der Effekt auf die Kabelauslastung ist nicht messbar. Hinzu kommt der Pilotstatus: Zugelassen werden nur die jeweils ersten drei Anlagen eines Typs.

    Wir fordern, die starre Grenze zu streichen. Soll eine Begrenzung bleiben, gehört sie flächenscharf in den Flächenentwicklungsplan, in dem das BSH die Federführung hat. Für SEN-1 halten wir mindestens 250 Megawatt für erforderlich.

    § 69 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, § 3 Nr. 8a WindSeeG-E

  2. 2

    Windenergie in sonstigen Bereichen auf das 70-GW-Ziel anrechnen

    Das Ausbauziel bleibt unangetastet. Netzangeschlossene Windenergieanlagen in sonstigen Energiegewinnungsbereichen sollten darauf angerechnet werden. Die Begründung stellt die industrielle Erprobung unter den Vorbehalt, dass die Ausbauziele für die stromgebundene Erzeugung auf Flächen gesichert sind. Die Anrechnung nimmt diesen Zielkonflikt, auch dem BSH bei der Flächenplanung.

    § 1 Abs. 2 WindSeeG

  3. 3

    Anschlusspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

    Der Entwurf erlaubt den Netzanschluss, begründet aber keinen Anspruch darauf – weder auf Anschluss noch auf Kapazitätszuweisung. Für bezuschlagte Flächen regelt § 55 beides, für sonstige Energiegewinnungsbereiche fehlt es. Ohne diesen Anspruch ist kein Vorhaben finanzierbar.

    § 3 Nr. 6 und Nr. 14 WindSeeG, § 17d EnWG

  4. 4

    Einheitliches Genehmigungsregime für Wasserstoffleitungen

    Leitungen wie AquaDuctus binden einen Bereich an und transportieren zugleich grenzüberschreitend Wasserstoff. Sie sollten einschließlich ihrer Transitabschnitte in der deutschen AWZ einheitlich dem WindSeeG unterfallen, statt in parallele Verfahren zu geraten.

    Ergänzung im WindSeeG

Was die Netzplanung jetzt tun muss

Der Kabinettsentwurf vom 2. September 2026 schafft die Rechtsgrundlage für die Netzanbindung sonstiger Energiegewinnungsbereiche (§ 3 Nr. 9, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2a WindSeeG-E). Netzplanung mit rund sieben Jahren Vorlauf kann nicht auf das Inkrafttreten warten. Die Bundesnetzagentur nimmt im Szenariorahmen andere künftige Rechtsänderungen ebenfalls vorweg, etwa die Anrechnung von Leistung aus benachbarten Wirtschaftszonen.

AquaVentus fordert deshalb in der Konsultation zum Szenariorahmen Gas und Wasserstoff, den Eintrag SEN-X im gemeinsamen Szenario mit „Ja“ zu kennzeichnen. SEN-X ist das Gesamtpotenzial von 10 Gigawatt Offshore-Windleistung in den Zonen 4 und 5; es ist die einzige Ausbaustufe der Gemeinsamen Elektrolyseurliste mit dem Status „Entwurfsplanung“ oder besser, die nicht für das gemeinsame Szenario gekennzeichnet ist.

Zur Stellungnahme zum Szenariorahmen Gas und Wasserstoff

Was auf dem Spiel steht

1,7 Mrd. €

pro Jahr

Geringere Netto-Infrastrukturkosten der Offshore-Integration durch Offshore-Sektorenkopplung im 70-GW-Szenario. Im 55-GW-Szenario sind es rund 0,5 Mrd. €.

Quelle: Frontier Economics im Auftrag von AquaVentus, November 2025

52 → 65 %

Auslastung der Seekabel

Auslastung der Offshore-Stromübertragungsinfrastruktur im 70-GW-Szenario, wenn Strom oder Wasserstoff wahlweise abtransportiert werden können.

Quelle: Frontier Economics im Auftrag von AquaVentus, November 2025

5 bis 10 Mrd. €

je Anbindungsleitung

Investitionen für eine Offshore-Anbindungsleitung. Die Kosten werden über die Offshore-Netzumlage auf die Stromkunden umgelegt.

Quelle: Begründung des Gesetzentwurfs, Kabinettsfassung

Fragen und Antworten

Reicht die Öffnung für SEN-1 nicht aus?

Sie ist ein nachvollziehbarer erster Schritt, trägt ein Vorhaben aber noch nicht. Der Gesetzestext erlaubt den Netzanschluss sonstiger Energiegewinnungsbereiche, gibt aber keinen Anspruch darauf, und die Erprobung steht nach der Begründung unter dem Vorbehalt, dass die Ausbauziele für Strom gesichert sind. Erlauben ist nicht dasselbe wie tragen.

Geht Wasserstoff auf See zu Lasten des Stromausbaus?

Nein. Das 70-GW-Ziel bleibt bestehen, und wir fordern, netzangeschlossene Anlagen in sonstigen Bereichen darauf anzurechnen. Wer wahlweise Strom oder Wasserstoff abtransportieren kann, lastet die teuren Seekabel besser aus: nach Frontier Economics von 52 auf 65 Prozent im 70-GW-Szenario. Zugleich wird niemand zu dieser Nutzung gezwungen; die Öffnung schafft eine Option, keine Verpflichtung.

Wer zahlt für die Infrastruktur?

Offshore-Anbindungsleitungen erfordern nach der Begründung des Gesetzentwurfs Investitionen von rund 5 bis 10 Milliarden Euro je Leitung. Sie werden über die Offshore-Netzumlage auf die Stromkunden umgelegt. Jede Leitung, die durch eine Wasserstoffpipeline ersetzt oder entlastet wird, senkt diese Belastung.

Für Presse und Politik

Presseanfragen

Die Geschäftsstelle beantwortet Presseanfragen.

press@aquaventus.org

Gespräche für Abgeordnete und Fachreferenten

Wir stellen die Ergebnisse der Studien gern persönlich vor und erläutern unsere Vorschläge zum Gesetzestext.

verein@aquaventus.org