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Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

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Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf

Der AquaVentus Förderverein begrüßt ausdrücklich die Zielrichtung des Referentenentwurfs, den Markthochlauf von Wasserstoff durch rechtliche Klarstellungen, Investitionsanreize und Planungsbeschleunigungen wirksam zu unterstützen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD nimmt insbesondere der Offshore-Bereich – durch seine Kapazitäten, Versorgungssicherheit und Systemdienlichkeit – eine zentrale Rolle ein. Umso wichtiger ist es, dass der gesetzliche Rahmen technologieoffen, zukunftsfähig und kohärent ausgestaltet wird.

Kritikpunkt: § 3 Begriffsbestimmungen – Einschränkungen für Elektrolyseure auf See In § 3 des Entwurfs (Seite 31) wird der Begriff des Wasserstofferzeugers so definiert, dass nur Elektrolyseure an Land, mithin landseitige Anlagen sowie Elektrolyseure im Bereich des Küstenmeers privilegiert erfasst werden. Offshore-Elektrolyseure für die Wasserstoffproduktion auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) werden explizit ausgeschlossen. Diese Einschränkung ist aus Sicht von AquaVentus nicht zielführend.

Fokussierung auf den gesamtwirtschaftlichen Nutzen Die Bundesregierung hat sich in ihren strategischen Grundlagen – einschließlich Koalitionsvertrag, Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie und Nordseeenergie-Initiativen – klar zur Wasserstofferzeugung auf See bekannt. Eine Differenzierung nach Küstenmeer und AWZ steht diesem Anspruch diametral entgegen und macht keinen Sinn, da ein Optimum entsprechender Anlagen von verschiedenen Faktoren, wie der Umweltverträglichkeit, die Nähe zu Stromtrassen bzw. Wasserstoffpipelines und Offshorewindparks abhängt.

Studien belegen, dass die Wasserstofferzeugung ökonomisch und ökologisch in küstenfernen Gebieten am sinnvollsten ist: Die Küstenmeerbereiche sind ökologisch sensibel, flächenkonkurrenzstark (z. B. Schifffahrt, Tourismus, Naturschutz) und technisch ungeeignet für den wirtschaftlichen Betrieb großskaliger Elektrolyseure. Im Gegensatz dazu bietet die AWZ – insbesondere in Verbindung mit geplanten Offshore-Windparks sowie der AquaDuctus Pipeline – ideale Voraussetzungen für die kosteneffiziente, kontinuierliche und netzdienliche Erzeugung von grünem Wasserstoff.

Weiterhin wird auf das Windenergie-auf-See-Gesetzes verwiesen, welches spezifische Regelungen treffen soll. Genau diese Regelungen wurden im aktuellen Referentenentwurf zur Umsetzung der RED III-Richtlinie im Bereich Offshore-Energie und Netze bisher nicht getroffen. Um für Projekte Perspektiven zu schaffen und Planungssicherheit zu gewährleisten, muss die gleichberechtige Behandlung von Elektrolyseuren auf See in der AWZ entweder im Windenergie-auf-See-Gesetz oder im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz enthalten sein.

AquaVentus schlägt folgende Änderung vor:

In § 3 des Entwurfs ist die Einschränkung für Elektrolyseure auf See „im Bereich des Küstenmeers“ ersatzlos zu streichen.

Alternativ kann eine technikneutrale Formulierung gewählt werden, die eine Wasserstoffproduktion auf See unabhängig von der rechtlichen Zoneneinteilung ermöglicht, z. B.: „Im Rahmen von § 3 Nummer 10 werden Elektrolyseure an Land, mithin landseitige Anlagen, sowie Elektrolyseure in maritimen Bereichen auf See im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst.“